Vereinssatzung des Turn- und Sportverein Bonneberg 1963 e.V.

2017

  • 1
  1. Der am 23. April 1963 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Bonneberg 1963 e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Vlotho – Bonneberg. Die Vereinsfarben sind Schwarz- Weiß.
  3. Der Verein ist unter der Nr. 394 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Oeynhausen eingetragen.
  4. Der TuS Bonneberg 1963 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, sowie der Jugend- und Kulturarbeit.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch.
  7. a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-,Übungs- und Kursbetriebes          für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
  8. b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  9. c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  10. d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  11. e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Sportmaßnahmen,
  12. f) Aus/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  13. g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  14. h) Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Kulturarbeit
  15. i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

 

  • 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
  • 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Wittekindshof, Diakonische Einrichtung für geistig Behinderte in Bad Oeynhausen, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein hat jugendliche und erwachsene Mitglieder.
  2. Die Eintrittserklärung muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter(in) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ablehnung ist dem Antragsteller die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

 

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:

-    mit dem Tod des Mitglieds,

-    durch Austritt des Mitglieds,

-    durch Ausschluss aus dem Verein.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und wird zum Jahresende wirksam. Der Beitrag ist immer für das gesamte laufende Jahr zu entrichten.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Außerdem ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
  • 8 Mitgliedsbeiträge
  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen.
  2. Die Beiträge werden jährlich im ersten Quartal fällig und werden grundsätzlich durch Bankeinzug erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  • 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-    die Mitgliederversammlung,

-    der geschäftsführende Vorstand,

-    der erweiterte Vorstand.

 

  • 11 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von der / dem Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen es verlangen. Der Antrag ist beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlungen. Die Einladung erfolgt schriftlich und durch öffentlichen Aushang und Bekanntgabe in der Presse.
  3. Jedes Mitglied ab vollendeten 14. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Dringlichkeitsanträge können bis zum Tage der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Abstimmung über eine Auflösung des Vereins sowie über eine Satzungsänderung mindestens mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von dem / der Versammlungsleiter/in und von dem / der Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss der folgenden Mitgliederversammlung vorgelegt und von ihr genehmigt werden.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

-    Feststellung der Abrechnung des Vorjahres,

-    Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,

-    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

-    Entlastung des Vorstandes,

-    Wahlen,

-    Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins,

-    Ernennung von Ehrenvorsitzenden

  • 12 Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der:

-    Vorsitzende/in,

-    Kassenwart/in,

-    Geschäftsführer/in,

Der geschäftsführende Vorstand ist für die Leitung des Vereins verantwortlich und wird aus Mitgliedern des Vereins gebildet.

  1. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Der/die Vorsitzende, Kassenwart/in und Geschäftsführer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt. Mitglieder des Vorstandes dürfen in diesem nur ein Amt bekleiden.
  4. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

-    Rechtliche Vertretung,

-    Führung der laufenden Geschäfte,

-    Aufstellung des Haushaltsplanes,

-    Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane,

-    Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder.

Alle weiteren Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht anderen Organen zugeordnet sind. Er kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Personen und Arbeitskreise einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

-    dem geschäftsführenden Vorstand,

-    den Abteilungsleiter/innen, der im Verein vertretenden Sparten,

-    den vom Vorstand eingesetzten Personen für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten,

-    dem/ den Ehrenvorsitzende/n mit dem Recht an Sitzungen aller Organe in beratender Funktion teilzunehmen.

  1. Der erweiterte Vorstand ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes:

-    Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes,

-    Beratung und Kontrolle der Umsetzung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes,

-    Beratung und Entscheidung bei Ausschlussverfahren.

 

Alle weiteren Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

 

  • 13 Vergütung der Vereins- und Organämter, bezahlte Mitarbeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschießen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Die entsprechenden Beschlüsse sind den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • 14 Wahlen
  1. Der geschäftsführende Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt:

       in ungeraden Jahren:                    in geraden Jahren

       - Vorsitzende(r)                              - Jugendbeauftragte/r

       - Kassenwart(in)                              - Geschäftsführer/in

  1. Die Abteilungen wählen ihre Vertreter als Abteilungsleiter/in für den erweiterten Vorstand eigenständig in einer jährlich einmal durchzuführenden Abteilungssitzung.
  2. Auf Vorschlag können besondere Aufgabenbereiche durch den erweiterten Vorstand an einzelne Personen vergeben werden.
  • 15 Kassenprüfung
  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jedes Jahr für eine Amtszeit von maximal zwei Jahren.

 

 

 

  1. Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am

24.03.2017 beschlossen.

Alle vorhergehenden Satzungen sind damit außer Kraft.

 

Vlotho, den 24.03.2017

 

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